Wussten Sie schon, dass im offenen Vollzug…

  • die Zulassung für diese Vollzugsart nur nach strenger Prüfung und entsprechenden 
    Auflagen erfolgt
  • die Kosten pro Haftplatz nur 1/3 im Verhältnis zu denen im geschlossenen Vollzug betragen
  • die in einem freien Arbeitsverhältnis stehenden Inhaftierten Haftkosten zu entrichten haben
  • Inhaftierte ihre Familien durch Arbeitsplatzerhaltung weiterhin finanziell unterstützen können 
    (wodurch staatlicherseits keine zusätzlichen Kosten für deren Familienangehörige entstehen müssen)
  • von einem geringeren negativen subkulturellen Einfluss durch andere Mitinhaftierte als im geschlossenen Vollzug ausgegangen werden kann
  • die Missbrauchsquote bei Vollzugslockerungen auf die Zahl der Ausgänge und Urlaube verschwindend gering ist
  • bessere Voraussetzungen nach der Entlassung geschaffen werden können und somit,
  • die Rückfallquote unter der im geschlossenen Vollzug liegt

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung